ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER OPTCON GMBH

§ 1 Allgemeines
1.) Für Vertragsabschlüsse und Rechtsbeziehungen zwischen der OptCon GmbH (im Folgenden OptCon genannt) und Dritten gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden oder anderer Dritter gelten nur insoweit, als OptCon ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn OptCon in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden bzw. Dritten die jeweilig geschuldete geschäftliche Handlung vorbehaltlos ausführt. Ein solches Vorgehen gilt nicht als eine stillschweigende Zustimmung der OptCon zur Geltung der entgegenstehenden bzw. abweichenden Bedingungen des Dritten.
2.) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden bzw. Dritten.

§ 2 Vertragsschluss, Widerrufsrecht, Beendigung
1.) Angebote der OptCon sind, auch hinsichtlich des Lieferungs- und Leistungszeitpunktes, unverbindlich, es sei denn, dass die Verbindlichkeit ausdrücklich im Angebot schriftlich benannt wird oder dass die Verbindlichkeit einer Preisangabe oder sonstiger Angaben auf der elektronischen Bestellseite ausdrücklich genannt ist.
2.) Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit Zusendung einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung und mit dem dort wiedergegebenen Inhalt zustande. Des Weiteren sind Angebote der OptCon freibleibend. Technische und sonstige Änderungen bleiben im zumutbaren Umfang vorbehalten.
3.) Kunden, die Verbraucher i. S. d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind, steht – soweit der auf diesen Bedingungen basierender Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde – ein Widerrufsrecht zu. Über Voraussetzungen, Umfang und Fristen des Widerrufsrechts wird der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs gesondert belehrt. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind. Der Kunde (Verbraucher) ist bei Ausübung des Widerrufsrechtes zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versendet werden kann. Er trägt in diesem Fall bei einem Bestellwert bis zu einem Betrag von 40 € die Kosten der Rücksendung, es sei denn, die gelieferte Software entspricht nicht der bestellten.
4.) Ist OptCon aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Streik und sonstige für OptCon nicht vorhersehbare und von OptCon nicht zu vertretende Leistungshindernisse, die durch wirtschaftlich zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden sind), nicht in der Lage, die übernommenen Leistungen rechtzeitig zu erbringen, und ist dies auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht möglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In diesen Fällen behält der Kunde den Anspruch auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Teilleistungen, OptCon auf ihren anteiligen Vergütungsanspruch. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
5.) Die Beendigung des Leistungsaustausches aus sonstigen Gründen muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise mind. zwei Wochen) angedroht werden und kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Die Partei, welche die Störung überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Vertragsgegenstand, Software-Nutzungsumfang
1.) Soweit die Lieferung von OptCon Software-Produkte (Software) Vertragsgegenstand ist, richtet sich der Umfang der Softwarenutzung und der damit einhergehenden Rechte und Verpflichtungen nach dem im Lizenzzertifikat eingeräumten Nutzungsrecht sowie den Bestimmungen einer etwaigen gesonderten Lizenzvereinbarung und/oder insbesondere den Lizenzbestimmungen der Hersteller (EULAs) für die Software.

§ 4 Preise, Verzug, Aufrechnung
1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den als verbindlich bezeichneten Angaben auf der Bestellseite nichts anderes ergibt, gelten die Preise von OptCon für die Lieferung ab Firma. Ist der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB wird dem Kunden die Mehrwertsteuer hinzugerechnet und entsprechend ausgewiesen. Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen. Bestellpreise beziehen sich ausschließlich auf das OptCon Software-Produkt, insbesondere verstehen sich die Preise ausschließlich Installationskosten, Schulungen, Zubehör oder sonstiger Nebenleistungen, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden.

2.) Der Kaufpreis ist spätestens mit Erhalt der Lieferung fällig und ohne Abzug unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Tagen, zu zahlen. Für den Fall, dass der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die offene Forderung begleicht, mithin in Zahlungsverzug kommt, ist OptCon berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu fordern. Ein Kunde, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu entrichten. Kann OptCon einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist OptCon berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, OptCon nachzuweisen, dass OptCon als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde kommt auch dann in Zahlungsverzug, wenn er die Rechnung nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung beim Kunden bezahlt.
3.) Für den Fall, dass der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, ist OptCon berechtigt, sämtliche Leistungen zurückzuhalten und ihre Rechte aus Eigentumsvorbehalt gemäß § 6 auszuüben.
4.) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von OptCon anerkannt bzw. nach Aufforderung zur Stellungnahme nicht durch OptCon schriftlich bestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung, Versicherung, Übertragung per Download, Annahmeverzug
1.) Die Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten bzw. -verpflichtungen ist abhängig von der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden.
2.) Vereinbaren die Parteien nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Lieferfristen auswirken, so verlängern sich die Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist von weniger als zwei Wochen ist lediglich bei besonderer Eilbedürftigkeit, die nicht durch den Kunden verursacht worden ist, angemessen.
3.) Die OptCon kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden isoliert sinnvoll nutzbar sind.
4.) Sofern der Kunde es wünscht, wird OptCon die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5.) Bei einer Übertragung der Software via Internet, also insbesondere per E-Mail oder Internetdownload, geht die Gefahr des Unterganges und/oder der Änderung der Daten mit vollständigem Empfang der Daten auf den Kunden über.
6.) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist OptCon berechtigt, den OptCon entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1.) OptCon behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. OptCon wird diese Sicherheit auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen, die der OptCon gegen den Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist OptCon berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen sowie noch nicht ausgelieferte Teile des Vertragsgegenstandes zurückzubehalten. In der Rücknahme des Vertragsgegenstandes durch OptCon liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, OptCon hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch OptCon liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. OptCon ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der tatsächlichen Verwertungskosten – anzurechnen.
2.) Der Kunde ist lediglich nach schriftlicher Zustimmung der OptCon berechtigt, die Software, die noch im Eigentum von OptCon steht, im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt OptCon jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von OptCon, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. OptCon verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann OptCon verlangen, dass der Kunde OptCon die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3.) Der Kunde ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf das Eigentum der OptCon hinzuweisen und OptCon unverzüglich zu benachrichtigen, damit OptCon GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, OptCon die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer obsiegenden Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den OptCon entstandenen Ausfall.
4.) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, OptCon nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt OptCon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde OptCon anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für OptCon.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflichten
1.) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware, insbesondere Software, auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Anwender ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind OptCon innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Kaufleute haben solche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
2.) Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, müssen nicht offensichtliche Mängel, OptCon innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen des Mangels schriftlich rügen.
3.) Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind präzise zu beschreiben.
4.) Eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht bewirkt, dass die Ware bzw. Software in Ansehung des Mangels als genehmigt gilt.

§ 8 Mängelhaftung
1.) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Nicht jeder Fehler, welcher der Software anhaftet, stellt hierbei einen Sachmangel dar, welcher zu Mängelrechten führt. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. OptCon gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
2.) Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten bei Mängeln der Kaufsache die gesetzlichen Vorschriften des BGB. Soweit der Verbraucher hiernach zum Schadensersatz berechtigt ist, gilt § 9.
3.) In allen anderen Fällen gilt bei Mängeln:
a) OptCon kann zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von OptCon durch Beseitigung des Mangels, d. h. auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die Auswirkungen des Mangels vermeiden, oder durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Rechtsmängeln leistet OptCon dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software ver-schafft.
b) Der Kunde wird OptCon bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, OptCon umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. OptCon kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. OptCon kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und OptCon nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
c) OptCon kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder ein Fehler unzureichend/unrichtig gemeldet wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
d) Wenn OptCon GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach § 9 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
e) Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, wird eine weitergehende Haftung der OptCon im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere entfällt die Mängelhaftung, wenn und soweit die Software durch den Kunden unsachgemäß behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung benutzt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde unberechtigt Änderungen der Software vornimmt.
f) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 9 Haftung
1.) Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Mängelhaftung oder aus sonstigen Gründen gelten die folgenden Haftungsbeschränkungen:
a) OptCon haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus Garantien oder dem Pro-dukthaftungsgesetz (ProdHaftG).
b) Im Übrigen haftet OptCon nur für die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Leistung. Die Haftung von OptCon ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
c) Im Übrigen ist die Haftung von OptCon ausgeschlossen.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung von OptCon ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-lungsgehilfen.
e) Der OptCon bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde wird insbesondere darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung der Software prüfen muss, ob die Installation der Software zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führen könnte und weiter für eine Sicherung seiner Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
f) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 10 Schutzrechte Dritter
1.) Der Kunde unterrichtet OptCon unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt OptCon, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht OptCon von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von OptCon anerkennen. OptCon wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.

§ 11 Datenschutz
1.) Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, welche für die Vertragsabwicklung und die Erfüllung der vertraglichen und außervertraglichen Pflichten der OptCon notwendig sind, ausdrücklich zu. Das Recht auf Widerruf dieser Einwilligung steht dem Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft offen. OptCon weist darauf hin, dass sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen und außervertraglichen Pflichten Dritter bedient, denen die erhobenen Daten zur Erfüllung dieser Pflichten übertragen werden können. Beispielhaft seien hier Dritte wie Reseller/Vertragshändler, Lieferanten, Kreditkartenunternehmen sowie Marketingdienstleister genannt. Des Weiteren erklärt sich der Kunde auch mit der Verwendung der personenbezogenen Daten zur ausschließlich firmeninternen Zwecken, wie z.B. statistische Auswertungen u.ä., und zu Marketing-, Verkaufsförderung- sowie Kundenbindungszwecken einverstanden.
§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
1.) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der „Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ (CISG) vom 11.04.1980 in ihrer jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen.
2.) Erfüllungsort ist München. Als Gerichtsstand wird, soweit der Kunde Kaufmann oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der OptCon GmbH, München, vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3.) Die Rechte und Pflichten aus einer auf Grundlage dieser Bedingungen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung können ohne vorherige schriftliche Einwilligung von OptCon nicht auf Dritte übertragen werden.
4.) Änderungen und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
5.) Falls eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Betrifft eine unwirksame Bestimmung ein laufendes Vertragsverhältnis, so werden die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung treffen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg und dem Vertragszweck am nächsten kommt.
6.) Vertragssprache ist Deutsch. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit in deutscher Version erhältlich. Andere Sprachversionen diesen nur zur Informations- und Übersetzungszwecken. Für die Auslegung einzelner Regelungen und/oder bei Widersprüchlichkeiten zwischen den Sprachversionen bleibt stets die deutsche Sprachversion maßgeblich und verbindlich.

München
Stand: 01.12.2009